So würde die Angabe einer Bronchitis oder eines Heuschnupfens allenfalls einen Risikozuschlag nachsichziehen, die Erkrankung “Asthma bronchiale” hingegen führte jedoch in den meisten Fällen zu einem Risikoausschluss (Krankheit und Folgen nicht mitversichert) von Atemwegserkrankungen oder sogar zur generellen Nichtversicherbarkeit des Antragstellers (komplette Ablehnung).
Dies ist umso ärgerlicher, wenn es sich bei der aktenkundigen Erkrankung nur um eine *mit Absicht falsch gestellte oder verschlimmerte Diagnose handelt, die überhaupt niemals vorlag.
Unwissenheit des Antragstellers = vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Selbst wenn ein Versicherter die Gesundheitsfragen nach besten Wissen und Gewissen ausfüllt und beispielsweise nur die Erkrankungen angibt, von denen er als Laie ausgeht diese auch wirklich gehabt zu haben, kann es zu unangenehmen Situationen kommen, wenn ein Versicherer später im Leistungsfall auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung hin prüft.
Ergibt die Nachfrage beim Arzt, dass angebliche chronische Diagnosen vorlagen, würde der Versicherer dies zunächst einmal seinem Kunden als Anzeigepflichtverletzung anhaften und möglicherweise vom Versicherungsschutz zurücktreten.
Natürlich kann ein Versicherter Einspruch gegen eine Kündigung durch den Versicherer einlegen, doch dürfte es dann nicht so einfach sein, den Arzt dazu zu bewegen, zu attestieren, dass es sich in der Patientenakte um eine fingierte falsche Diagnose handelte. Er würde den Betrug dadurch ja offen zu geben.
Patientenakte vor Antragstellung prüfen
Um zu erfahren, ob man selbst das Opfer eines profitorientierten Diagnosebetrugs geworden ist, sollte man unbedingt vor Antragstellung einer Zusatzversicherung einen Blick in die eigene Patientenakte bei seinen Ärzten werfen. Dieses Recht hat jeder auf Nachfrage.
Sollten sich hier Unstimmigkeiten ergeben:
- Unbedingt den Arzt ansprechen und auffordern dies zu korrigieren.
Noch besser:
- Attestieren lassen, dass die dort erwähnte Erkrankung nicht vorlag, und dies dann auch nötigenfalls einem Antrag bei der privaten Krankenversicherung oder Krankenzusatzversicherung beilegen.
Eine Klärung vor Antragstellung der privaten Kranken- oder Krankenzusatzversicherung ist deutlich einfacher und Fehler ebenfalls einfacher zu korrigieren als im Nachhinein, wenn man durch den Krankenversicherer mit einer Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung konfrontiert wird. Denn aus Sicht der Versicherers liegt diese dann durchaus vor, die Schuld trifft in diesen Fällen ganz klar den Arzt bzw. die gesetzlichen Krankenkassen, die diesen dazu angestachelt haben.
Aus diesem Grund ist es auch die Pflicht des Arztes, ein solch offenkundiges Problem im Sinne des Patienten und Versicherungskunden aus der Welt zu schaffen.