Mitarbeit des Versicherten ist trotzdem Pflicht
Der Versicherte ist zur Auskunftserteilung im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers verpflichtet und darf sich nicht einfach weigern, sofern er seinen Anspruch auf Erstattung nicht gefährden will.
Zumindest in den Fällen, in welchen eine Verzögerung der Leistungsprüfung nicht im Verschulden des Versicherten liegt, z.B. da er angefragte Arztberichte oder Auskünfte bewusst nicht weiterleitet, wird die einmonatige Bearbeitungsfrist, in der der Versicherer zu leisten hat, nicht gehemmt.
Das bedeutet also, sofern der Versicherte vollständige Rechnungsunterlagen eingereicht hat und eine Beantwortung von Rückfragen des Versicherers nicht schuldhaft durch den Versicherten verzögert wird, hat dieser Recht nach einem Monat die entsprechende Abschlagszahlung für eingereichte Rechnungen zu erhalten.
Zudem bedeutet eine durch den Versicherer und nicht Versicherten verursachte verzögerte Auszahlung oder Abschlagszahlung, dass der Versicherer aufgrund des Verzugs die Erstattungsansprüche des Versicherten mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat (entspricht derzeit >8% p.a.)
Käme bei Abschluss der Leistungsprüfung später allerdings heraus, dass kein Anspruch besteht, z.B. da der Versicherte einer grob fahrlässigen oder arglistigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei Beantwortung der Antragsfragen überführt wird, müssten natürlich unrechtmäßig erhaltende Abschlagszahlungen unter Umständen auch zurückgezahlt werden.
Wie man als Versicherter vorgehen sollte
Am besten weist man den Versicherer bereits bei Einreichen von Behandlungsrechnungen auf das Recht nach *§14 Ab2. 2 VVG hin* und verlangt eine entsprechende Abschlagszahlung innerhalb von 4 Wochen nach Einreichen der Rechnungsunterlagen bzw. setzt am besten direkt eine Frist von 4 Wochen. So gerät der Versicherer in Zugzwang und eine durch ihn verursachte Auszahlungsverzögerung führt zu sehr hohen zusätzlichen Zinsansprüchen, was er dringend versuchen wird zu vermeiden.
Zudem sollte man auf Nachfragen des Versicherers immer zeitnah reagieren und diese nach bestem Wissen und Gewissen antworten. Gibt es Verzögerung bei der Beschaffung von Unterlagen, sollte man den Versicherer z.B. über den Grund dafür in Kenntnis setzen (z.B. Arzt oder Heilpraktiker antwortet nicht auf Anfragen), damit man hierdurch die Schuld der Verzögerung von sich weisen kann.
Eventuell macht es sogar Sinn, dem Versicherer die Erlaubnis und Schweigepflichtentbindung zu erteilen, sich die Auskünfte von Ärzten oder Heilpraktikern selbst einholen zu dürfen.
So wäre es Prinzip nicht möglich, dass eine Verzögerung der Leistungsprüfung durch den Versicherten selbst verursacht werden kann und es würde schneller das Recht auf die Abschlagszahlung entstehen.
Nachträglich auf Fristen hinweisen
Auch, wenn Sie bereits Rechnungen eingereicht haben, sollten Sie die Private Krankenversicherer im Nachhinein auf die Monatsfrist und Ihr Recht auf Abschlagszahlung aufmerksam machen. In vielen Fällen bewirkt es etwas, in jedem Fall fordern Sie dadurch schonmal indirekt die Verzinsung aufgrund der versäumten Frist an.
Sieht der Versicherer das Verschulden der Verzögerung bei Ihnen, müsste er darauf direkt hinweisen und dieses nachweisen und Sie könnten dieses Argument dann entkräften.
Immer unter der Voraussetzung, dass Sie tatsächlich am Prozess der Leistungsprüfung mitarbeiten und angefragte Auskünfte berantworten bzw. ohne schuldhafte Verzögerung einholen und an den Versicherer zurücksenden.