Beratungshotline: 040 / 2110766-0
von 8:00 bis 19:00 Uhr

Korrekte Rechnungstellung nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker – Beispiel Osteopathie

Damit Heilpraktikerversicherungen Behandlungsrechnungen erstatten, müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen bzw. enthalten:

  • Wer hat behandelt – Name Anschrift des Heilpraktikers bzw. Arzt für Naturheilverfahren
  • Wer wurde behandelt – Name, Anschrift, Geburtsdatum des Patienten
  • Warum wurde er behandelt : Diagnose oder Verdachtsdiagnose des Patienten
  • Wann wurde der Patient behandelt – Entsprechende Behandlungsdaten
  • Wie wurde er behandelt : Welche Behandlungen wurden wann durchgeführt, aufgelistet mit entsprechenden Ziffern des GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker)
Kundenzufriedenheit

Die durchgeführte Behandlung muss zudem medizinisch notwenig sein, das bedeutet, dass sie auch nach heutligem (alternativ-)medizinischem Verständnis grundsätzlich geeignet sein muss, die aufgeführten Beschwerden/Diagnosen zu behandeln.

Eine Quittung, bei der z.B. nur aufgeführt wird “1 Stunde Osteopathie : 85 Euro” dürfte also im Normalfall nicht durch eine Heilpraktikerversicherung erstattet werden, da die oben aufgeführten Informationen fehlen.

Beispielrechnung für eine osteopathische Behandlung bei einem Heilpraktiker

Behandlungsrechnung für Osteopathische Behandlung

Die oben aufgeführte Rechnung enthält die vorgeschriebene Form, die Daten und Anschriften des Patienten und des Heilpraktikers selbst sind natürlich ebenfalls vermerkt, wir haben diese im Ausschnitt nur nicht mit aufgeführt.

Die Signal Iduna Ambulant plus erstattete von dieser Rechnung ohne Probleme innerhalb weniger Tage die tariflichen Leistungen in Höhe von 80% der gesamten Aufwendungen (85,08 Euro) = 68,06 Euro, das gleiche gilt für UKV NaturPrivat und acch Axa Med Komfort.

Die Barmenia Mehr Gesundheit Heilpraktikerversicherung würde hier sogar 100% erstatten. Hier muss nur beachtet werden, dass dieser Tarif strengere Gesundheitsfragen vorsieht und eher nur empfehlenswert ist, wenn in den letzten 5 Jahren keine Rücken- oder Osteopathiebehandlungen stattgefunden haben.

Wichtig ist ferner anzumerken, dass sich der Heilpraktiker sinnvollerweise bei den einzelnen Rechnungspositionen “centgenau” an die Höchstsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker gehalten hat und der Versicher daher keine Kürzungen vorgenommen hat.
Denn zu hohe Rechnungsbeträge bei einzelnen Positionen, die den Höchstsatz des GebüH überschreiten sind ein weiterer Faktor, der zu Kürzungen bei der Erstattung führt.

Einige Tarife leisten auch bei analoger Rechnungstellung durch Osteopathen (keine Heilpraktiker und keine Ärzte)

Einige Osteopathen sind zwar Mitglied in einem Berufsverband für Osteopathen, sie sind aber selbst weder Heilpraktiker noch Ärzte. Eine Rechnungstellung erfolgt dann nicht über die GebüH oder GOÄ.
Viele Heilpraktikerversicherungen leisten in einem solchen Fall nicht.
Jedoch würden z.B. folgende Versicherer die Rechnungen trotzdem erstatten, sofern die Osteopathie in so einem Fall ärztlich auf Privatrezept verordnet wurde: