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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Heilpraktikerversicherung die Behandlungskosten erstattet?

Damit es keine Probleme bezüglich der Erstattung von Behandlungskosten beim Heilpraktiker durch die Heilpraktikerversicherung gibt, müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies unter anderem sind, haben wir in den folgenden Punkten abgehandelt.

Gesundheitsfragen bei Antragstellung korrekt beantworten!

Ein häufiger Grund für eine Ablehnung der Kostenübernahme von Behandlungsrechnungen durch Heilpraktikerversicherung ist der Umstand, dass Versicherte bereits bei Antragstellung für Ihre Heilpraktikerversicherung die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet haben. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen können dazu führen, dass der Versicherer nicht nur die aktuell eingereichte Rechnung nicht erstattet, sondern die behandelte Erkrankung für die Zukunft komplett ausschließt oder sogar vom Vertrag zurücktritt. Daher ist die richtige Auswahl des zum eigenen Gesundheitszustand passenden Heilpraktiker-Zusatztarifs und die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen (es gibt auch Tarife mit vereinfachten Gesundheitsfragen) oberstes Gebot, damit zukünftige Probleme im Leistungsfall vermieden werden.

Korrekte Rechnungstellung durch den Heilpraktiker

Ebenfalls lehnen Versicherer die Erstattung von Rechnungen ab, die nicht regelkonform und nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (bei Ärzten für Naturheilverfahren wird natürlich nach Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet) gestellt wurden.
Auf eine Heilpraktikerrechnung gehören folgende Angaben:

  • Wer ist der Heilbehandler? Also der Heilpraktiker inkl. Name, Anschrift
  • Korrektes Rechnungsdatum
  • Wer wurde behandelt? Name, Anschrift des Patienten (Versicherten)
  • Was war der Grund der Behandlung? Wichtig: medizinische Diagnose oder Verdachtsdiagnose
  • Behandlungstage inkl. Gebührenziffer aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker – Welche genauen Tätigkeiten wurden wann ausgeführt

Beispiel für eine korrekte Heilpraktiker-Rechnung für eine osteopathische Behandlung

Verordnete Arzneimittel – keine Nahrungsergänzungsmittel

Damit auch die Kosten für durch den Heilpraktiker verordnete Arzneimittel in jedem Fall erstattet werden, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Das Medikament muss durch den Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren verordnet werden. Zum Nachweis daher das Rezept (oder Kopie) mit der Quittung der Apotheke beim Versicherer zur Erstattung einreichen. Das Rezept sollte dabei unbedingt auch den Namen des Versicherten enthalten.
  • Am sichersten ist es, wenn die Rechnung für das Arzneimittel zusammen mit der Behandlungsrechnung zusammen eingereicht wird, damit auch eindeutig nachweisbar ist, dass das betreffende Medikament im Zusammenhang mit der naturheilkundlichen Behandlung verordnet wurde.
  • Es sind in der Regel nur zugelassene Arzneimittel (erkennbar an der Pharmazentralnummer (PZN)) erstattungsfähig. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Apotheker ein Arzneimittel z.B. Heilkräuter oder eine Salbe selbst herstellt. Kann dies nachgewiesen werden, muss der Versicherer ein solches verordnetes Medikament ebenfalls erstatten, sofern die Wirksamkeit bezogen auf die zu behandelnde Erkrankung nachweisbar bzw. überwiegend anerkannt ist.
Nicht erstattungsfähig sind z.B. Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere aus dem Reformhaus erworbene Mittelchen (diese sind streng genommen alles nur Nahrungsergänzungsmittel)
  • Werden im Rahmen einer orthomolekularen Behandlung hochdosierte Vitamine verordnet, die man nur in der Apotheke beziehen kann, so sind diese von einigen Tarifen erstattungsfähig. Es kann aber vorkommen, dass ein Versicherer die Kostenübernahme mit der Begründung, es handele sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, ablehnt. Man sollte in so einem Fall Einspruch einlegen, denn wenn eine Heilpraktikerversicherung bedingungsgemäß für Behandlungsmethoden nach dem Hufelandverzeichnis leistet, so gehört auch die Erstattung der Kosten für eine orthomolekulare Behandlung, samt der in diesem Zusammenhang anfallenden hochdosierten Vitamine, die man in dieser Form auch nur in einer Apotheke beziehen kann und die einen Arzneimittel-Charakter haben. Gleiches gilt für Vitaminmängel (ist eine Diagnose), die ein Heilpraktiker mit hochdosierten und aus der Apotheke bezogenen Vitaminen ausgleicht.

Achtung: Sektorale Heilpraktiker und Facharztbezeichnung “Arzt für Naturheilverfahren”

Ein weiterer Grund für abgelehnte Erstattungen von Behandlungsrechnungen ist der Umstand, das ein in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nicht versicherter Heilbehandler aufgesucht wurde.

Sektorale Heilpraktiker

Während es für Behandlungen durch einen Vollheilpraktiker in der Regel mit keinem Versicherer Probleme gibt, kann dies bei einer Behandlungsrechnung durch sektorale Heilpraktiker je nach Tarif ganz anders aussehen.
Sektorale Heilpraktiker sind Heilpraktiker, die nur eine Zulassung für einen Teilbereich der medizinischen Behandlung haben. Bei den sektoralen Heilpraktikern Heilpraktiker Physiotherapie oder Heilpraktiker Osteopathie handelt es sich streng genommen nicht um Heilpraktiker, sondern um Physiotherapeuten mit einer Teilzulassung als Heilpraktiker.
Beispielsweise beschränkt die Signal Iduna die Kostenübernahme auf Heilpraktiker, die nicht auf einen Teilbereich beschränkt sind und schließt damit eine Behandlung durch Sektorale Heilpraktiker aus. Bei der Axa Med Komfort oder Barmenia MehrGesundheit ist dies wiederum kein Problem.
Oft kommt es jedoch auch vor, dass Kunden zwar einen Osteopathen aufsuchen, dieser aber eigentlich nur Physiotherapeut ist und nicht einmal sektoraler Heilpraktiker. In diesem Fall muss die Kostenübernahme vorher genau abgeklärt werden. Versicherer wie Münchener Verein Naturmedizin oder UKV NaturPrivat leisten dann zumindest für den Fall, dass dieser Physiotherapeut in einem Bundesverband für Osteopathen Mitglied ist und die Behandlung ärztlich verordnet wurde.

Sonderfall Heilpraktiker Psychotherapie

Was eine psychotherapeutische Behandlung nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker angeht (Ziffern 19.1 – 19.7 GebüH), schließen die meisten Tarife eine derartige Behandlung bedingungsgemäß aus. Erst Recht gilt dies für eine diesbezügliche Behandlung durch sektorale Heilpraktiker Psychotherapie.
Welche Tarife diesbezüglich leisten, haben wir unter dem Punkt: Heilpraktiker Psychotherapie noch einmal separat ausgeführt.

Arzt für Naturheilverfahren

Viele Heilpraktikerversicherungen erstatten auch naturheilkundliche Behandlungen für Verfahren aus dem Hufelandverzeichnis. Bei einigen Tarifen wird in den Bedingungen jedoch vorgeschrieben, dass der Arzt die Facharztbezeichnung “Arzt für Naturheilverfahren” tragen muss, damit die Behandlung erstattungsfähig ist.
Die ist beispielsweise der Fall bei den Tarifen: AXA Med, AXA Med Komfort, Gothaer Mediambulant, aber auch bei den Tarifen der Arag Krankenversicherung (Arag 482, Arag 483) und dem Tarif Advigon alternativmedizin.
Bei den Tarifen der Signal Iduna, der Barmenia oder auch der Universa Heilpraktikerversicherung hingegen spielt die Zusatzbezeichnung bei Ärzten keine Rolle. Der Arzt muss lediglich eine Qualifikation für das eingesetzte Verfahren besitzen. Es ist dann aber z.B. unproblematisch, wenn ein Allgemeinarzt eine homöopathische Behandlung abrechnet oder ein Orthopäde eine Schmerzakupunktur.

Grund für Kürzung der Erstattung: nicht GebüH oder GOÄ -konforme Abrechnung

Heilpraktikerversicherungen erstatten nur Rechnungen, die medizinisch notwendig sind und korrekt nach Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) oder bei Behandlung durch Ärzte nach Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wurden.
Dabei ist zudem zu beachten, dass die meisten Tarife zwar bis zum Höchstsatz des GebüH und dem 3,5 fachen Höchstsatz der GOÄ leisten, das aber insbesondere Heilpraktiker teilweise sogar über diesem Höchstsatz des GebüH liquidieren.
Dies führt dann in der Regel zu Kürzungen auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag, der maximal bis zum Höchstsatz angerechnet wird. Durch geschickte Rechnungstellung haben Heilpraktiker jedoch einige Möglichkeiten, den Gesamtrechnungsbetrag durch Abrechnung der korrekten Gebührenziffern so zu gestalten, dass Sie auf den für sich kalkulierten Stundensatz kommen.
Eine Behandlungsrechnung, die beispielsweise einfach nur einen Stundensatz von 100 Euro ausweist führt regelmäßig zur Kürzung oder Ablehnung, da dies keine korrekte Abrechnung nach GebüH darstellt.

*Hinweis:*Einige ältere Tarife, wie z.B. Continentale CEK Plus erkennen Rechnungspositionen sogar nur bis zum Mindestsatz des GebüH an, welcher bei gerade einmal 40-50% des Höchstsatzes liegt. In unserem Vergleichsrechner erfährt man welche Tarife ihre Erstattung nicht auf den Mindestsatz des GebüH begrenzen.

Tarifbedingungen ansehen vermeidet die meisten Probleme

Die Tarifbedingungen des eigenen Tarifes oder des Tarifes, den man beabsichtigt abzuschließen sind selbst bei Heilpraktikerversicherung zwar auch einige Seiten lang, jedoch durchaus verständlich geschrieben. Vieles, was zu beachten ist (insbesondere zum Thema welche Behandler versichert sind) kann man dort nachlesen. Das vermeidet Fehler, die z.B. dadurch entstehen, dass man einen Heilpraktiker oder Arzt aufsucht, der im eigenen Tarif gar nicht versichert ist.
Jeder Versicherte oder Interessent einer Heilpraktikerversicherung sollte die Bedingungen gelesen und verstanden haben.
Für Kunden, die über uns ihre Heilpraktikerversicherung abschließen oder schon abgeschlossen haben, nehmen wir uns bei der Aufgabe des Lesen und Verstehens dieser Bedingungen natürlich Zeit, diese in einfachem Deutsch zu erklären.